Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat am 23. Februar 2017 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf eine noch nicht abgeschlossene Ressortabstimmung einen Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes veröffentlicht (TMGÄndG-E). Als Grund für den Gesetzesentwurf nennt das BMWi die Absicht, die Potentiale von WLAN als Zugang zum Internet auszuschöpfen, nach dem EuGH-Urteil „McFadden“ vom 15. September 2016 mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber zu minimieren. Diese Absichten unterstützt Bitkom grundsätzlich. Den gesteckten Zielen wird der Referentenentwurf jedoch nicht gerecht. Insbesondere das Regime der Störerhaftung wird lediglich in ein neues Gewand gekleidet. Auch stellt Bitkom in Frage, ob während des laufenden Wahlkampfs und der parallel geführten Hate-Speech Debatte mit der gebotenen Sachlichkeit über Internetsperren und -zensur diskutiert werden kann.
Mit dem Entwurf und der Begründung zu § 7 Abs. 3 TMGÄndG-E, mit dem konkretisiert werden soll, dass Pflichten zur Entfernung von Informationen bzw. der Sperrung des Zugangs zu ihnen nur zulässig sein sollen, wenn sie klar gesetzlich geregelt sind und aufgrund einer der Interessenabwägung zugänglichen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erfolgen, erweckt das BMWi zunächst den Anschein, Haftungsrisiken der Diensteanbieter einzuschränken. Dies wäre grundsätzlich zu begrüßen.
Allerdings wird die Regelung des § 7 Abs. 3 TMGÄndG-E mit der in § 7 Abs. 4 TMGÄndG-E normierten zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage hinfällig. Danach sollen Rechteinhaber von Accessprovidern und WLAN-Betreibern im Einzelfall die Sperrung der Nutzung von Informationen im Wege eines zivilrechtlichen Anspruchs fordern können. Eine vorherige gerichtliche Anordnung ist entgegen § 7 Abs. 3 TMGÄndG-E und der Gesetzesbegründung nicht vorgesehen. Damit wird der Internetzensur Tür und Tor geöffnet, indem Anbieter von WLAN-Netzen wie auch Accessprovider über privatrechtliche Ansprüche in eine Richterrolle gedrängt werden. Bitkom widerspricht diesem Regelungsentwurf in Abs. 4 ausdrücklich.
Auch mit den vorgeschlagenen Änderungen zu § 8 Abs. 1 und 4 TMGÄndG-E wird zumindest im Kontext von Verletzungen geistigen Eigentums lediglich eine weitere Haftungsbefreiung suggeriert. Wenn ein Sperrverzug dazu führt, dass die Haftungsbefreiung aus § 8 Abs. 1 TMGÄndG-E nicht greift, dann stehen die Diensteanbieter schlechter da als vor der letzten TMG-Reform.