Das System der urheberrechtlichen Abgaben ist aufgrund des tiefgreifenden technologischen und wirtschaftlichen Wandels nach fünfzig Jahren nicht mehr gerechtfertigt: Immer mehr Produkte sind von der Abgabe betroffen, mit denen immer weniger Privatkopien angefertigt werden. Der lange und kostenintensive Klärungsprozess kann auf die hohe Innovationsgeschwindigkeit und die hohe Volatilität des Marktes nicht angemessen reagieren. Attraktivere Nutzungsszenarien nehmen der Privatkopie zunehmend die Bedeutung: Der Absatz von physischen Musik- und Videoformaten (als Vorlage für mögliche Privatkopien) ist eingebrochen, Streamingdienste haben sich inzwischen am Markt durchgesetzt und werden die alten Formate mehr und mehr verdrängen. Das Modell der Urheberrechtsabgaben erzeugt als nationales Silo auf dem EU-Binnenmarkt erhebliche Probleme und ist damit insgesamt volkswirtschaftlich und verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt.
Der von der Bundesregierung für diese Legislaturperiode geplante Schritt, „das System der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen auf eine neue Grundlage zu stellen“, ist daher richtig und wichtig. Aus Sicht des Bitkom muss ein neues Modell die folgenden vier Prämissen erfüllen: Es muss (1) produkt- und technologieneutral ausgestaltet und damit innovationsfähig sein. Es muss (2) eine nachvollziehbare und regelmäßige Berechnung des gerechten Ausgleichs für Urheber und Leistungsschutzberechtigte auf der Grundlage der ihnen tatsächlich entstandenen Nachteile bieten, der durch (3) eine Zahlung des schrankenprivilegierten Nutzers finanziert wird. Schließlich muss (4) eine kosteneffiziente Erhebung sowie eine regelmäßige und planbare Verteilung des gerechten Ausgleichs erfolgen.
Modelle, die derzeit diskutiert werden und die vier vorgenannten Prämissen weitest-gehend erfüllen, sind das Modell (1) eines Fonds, welcher den gerechten Ausgleich für Urheber z.B. mit Verbrauchersteuern finanziert, (2) das Modell eines Kulturbeitrags, welches direkt an die privaten Haushalte und damit die schrankenprivilegierten Nutzer anknüpft, (3) das Lizenzmodell, bei dem die Einpreisung des erforderlichen gerechten Ausgleichs bei der Veräußerung der Werke erfolgt oder das Modell, bei dem die Kompensation der Urheber durch eine (4) Steuer erzielt wird. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die hiervon geeignetste Alternative zu identifizieren und einzuführen.